Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidenten zuständig.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes wird den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.