Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
LR Nordrhein-Westfalen :
45
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz
Vom 12. Juli 1972 (Fn 1)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.
Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971
(BGBl. I S. 157), wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)
wird den Regierungspräsidenten übertragen.
§ 2 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2) und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1972 S. 238; geändert durch Artikel 153 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten
am 28. April 2005.
Fn 2
GV. NW. ausgegeben am 2. August 1972.
Fn 3
§ 2 geändert durch Artikel 153 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
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Quelle: recht.nrw.de.
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