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title: "Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im"
updated: "2026-05-13T16:15:14+00:00"
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# Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig die Bezirksregierung Münster.

### § 2

Bei der Bezirksregierung Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie ist zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.

### § 3

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
