Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, wird übertragen 1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrortfür die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf und des Landgerichtsbezirks Essen, 2. dem Amtsgericht Kölnfür die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln, 3. dem Amtsgericht Dortmundfür die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen, 4. dem Amtsgericht Mindenfür die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold und Paderborn.
Für Verfahren über die Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.