Verordnung über die Zuständigkeit bei der Einfuhr von Zuchttieren
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung zur zollfreien Einfuhr von Zuchttieren nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif zu 01.01 A I, 01.02 A I, 01.03 A I und 01.04 A Ia) Abs. 1 in der Fassung der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2010 unterrichtet. Der Minister für Umwelt, Raumordnungund Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.