Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständigkeit des Ministers für Stadtentwicklung,Wohnen und Verkehr
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist zuständig für die a) Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG; b) Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen mehreren Genehmigungsbehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG, c) Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 30 Abs. 7 PBefG sowie nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 PBefG, d) Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei fehlender Einigung nach § 33 PBefG sowie nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 PBefG, e) Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG, f) Entscheidungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 (ABl. EG Nr. L 67 S. 13 und 19) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG.
Zuständigkeit der Regierungspräsidenten
(1) Die Regierungspräsidenten sind zuständig für die a) Genehmigung im Straßenbahn-und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG, b) Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG sowie die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 Satz 1 PBefG, c) Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG, d) Herstellung des Benehmens mit der Planfeststellungsbehörde nach § 29 Abs. 5 Satz 1 und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 1 PBefG, e) Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 PBefG, f) Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG sowie eines Transitlinienverkehrs nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG, g) Genehmigung für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG, h) Entscheidungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 (ABl. EG Nr. L 67 S. 13 und 19) in Verbindung mit §§ 11, 52 und 53 PBefG mit Ausnahme der Fälle des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG. (2) Der Regierungspräsident Düsseldorf ist zuständig für die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen, § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.
Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die a) Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, b) Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei der unter Buchstabe a) genannten Verkehrsart nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG.
Erlaß von Rechtsverordnungen
Die der Landesregierung aufgrund § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 PBefG erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen 1. über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes, 2. zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports werden auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.