Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) in der jeweils geltenden Fassung ist a) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe das Landesjugendamt Westfalen-Lippe, b) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland das Landesjugendamt Rheinland.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.