Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Stelle nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des Bewertungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Regierungspräsident Detmold wird zur zuständigen Stelle im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.