Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind in meinem Geschäftsbereich: 1. bei den zu verpflichtenden Personen der Hochschulen des Landes, der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Behörden und der Einrichtungen des Landes im Sinne von § 14 Landesorganisationsgesetz diese Stellen; 2. bei den zu verpflichtenden Personen der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, der Rheinischen Fachhochschule e.V. Köln, der Fachhochschule Bergbau, des Forschungs- und Entwicklungszentrums für objektivierte Lehr- und Lernverfahren GmbH (FEoLL GmbH), Paderborn und der Darlehenskasse der Studentenwerke e.V. (DAKA) die Organe dieser Fachhochschulen, der Gesellschaft und des Vereins.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrung mit dieser Verordnung wird der Landesregierung bis zum 31. März 2009 berichtet. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.