Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei
LR Nordrhein-Westfalen :
92
Verordnung
über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz
im Dienstbereich der Polizei
Vom 8. Februar 1982 (Fn 1)
Aufgrund des § 30 Abs 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25 August 1969
(BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 1980 (BGBl. I S.
1141). wird verordnet
§ 1
Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz nehmen im Dienstbereich
der Polizei die Polizeibehörden und -einrichtungen wahr.
§ 2 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende
2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1982 S. 74; geändert durch Artikel 235 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005.
Fn 2
§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 235 des Zweiten Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 9. März 1982.
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Quelle: recht.nrw.de.
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