Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Schiffbarkeit des Flürener Altrheins

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Flürener Altrhein bei Wesel ist in den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen von der Zufahrt zur Grav-Insel bis zur Mündung in den Rhein zwischen Stromkilometer 820,580 und 820,730 schiffbares Gewässer im Sinne des § 37 Abs. 1 LWG.(A1)Anlage(/a)

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Stadtentwicklung und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.