Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung, die den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 OEG obliegt, ist vorbehaltlich des § 2 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zur Zeit der Stellung des Antrages außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, 2. nicht feststeht, ob oder wo der Antragsteller einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist. (3) § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gelten entsprechend.

§ 2

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung entsprechend den §§ 25 bis 27g und 27i des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), die den Trägern der Kriegsopferfürsorge, des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 OEG obliegt, ist der sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder Hinterbliebenen eines Geschädigten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, 2. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist. (3) Steht nicht fest, ob oder wo der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist örtlich zuständig der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten tatsächlich aufhält.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.