---
title: "Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-die-foermliche-verpflichtung-nichtbeamteter"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-foermliche-verpflichtung-nichtbeamteter"
updated: "2026-05-13T16:01:21+00:00"
---

# Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen 1. den Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, 2. den Regierungspräsidenten und 3. den meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.

### § 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), b) hinsichtlich der Sparkassen- und Giroverbände im Einvernehmen mit dem Innenminister auf Grund der unter a) bezeichneten Vorschriften in Verbindung mit § 49 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498). Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

---

— Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-foermliche-verpflichtung-nichtbeamteter
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
