Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches, 2. die Bezirksregierungen, 3. die Landwirtschaftskammer jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, 4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter oder herangezogenen Personen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2008 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt, Raumordnungund Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.