Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege
Verordnung
über die Errichtung der Fachhochschule
für Rechtspflege
Vom 21. Juni 1976 (Fn 1)
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 1976 (GV. NW. S. 312) (Fn 2)
wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1
Errichtung
Für die Ausbildung von Beamten des gehobenen Justizdienstes und des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird die Fachhochschule für
Rechtspflege mit dem Sitz in Bad Münstereifel errichtet.
§ 2
Gliederung
Die Fachhochschule für Rechtspflege gliedert sich in die Fachbereiche
Rechtspflege
Strafvollzug
§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Das Justizministerium
berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestandes dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1976 S. 242; geändert durch Artikel 144 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005.
Fn 2
SGV. NW. 223.
Fn 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 144 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28.
April 2005.
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Quelle: recht.nrw.de.
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