Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 247) bestimmten Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidenten) werden ermächtigt, die Aufsicht über Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) und den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 Abs. 1 PBefG) auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Stadtentwicklung und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.