Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. In den Gebührenordnungen dürfen keine höheren Gebühren als zwei Deutsche Mark je angefangene halbe Stunde festgesetzt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.