Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kammern für Handelssachen werden gebildet 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorfbei den Landgerichten DüsseldorfDuisburgKleveKrefeldMönchengladbachWuppertal 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hammbei den Landgerichten ArnsbergBielefeldBochumDetmoldDortmundEssenHagenMünsterPaderbornSiegen 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Kölnbei den Landgerichten AachenBonnKöln jeweils für den Landgerichtsbezirk

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.