Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiengangs an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl. VO-FHöD)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung können nach näherer Maßgabe ihres Satzungsrechts zum Abschluß eines Studiengangs folgende Diplomgrade verleihen: Diplom-Archivar (Kurzform: Dipl.-Archiv.) Diplom-Bibliothekar (Kurzform: Dipl.-Bibl.) Diplom-Dokumentar (Kurzform: Dipl.-Dok.) Diplom-Finanzwirt (Kurzform: Dipl.-Finanzw.) Diplom-Rechtspfleger (Kurzform: Dipl.-Rpfl.) Diplom-Verwaltungswirt (Kurzform: Dipl.-Verwaltungsw.) Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (Kurzform: Dipl.-Verwaltungsbetriebsw.) (2) Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule", abgekürzt ,,(FH)", verliehen. Frauen erhalten den Diplomgrad in weiblicher Form.

§ 2

Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Archivar der Fachrichtung Archivwesen mit dem Studiengang Archivdienst 2. Diplom-Bibliothekar der Fachrichtung Bibliotheks- und Dokumentationswesen mit den Studiengängen Öffentliches BibliothekswesenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken 3. Diplom-Dokumentar der Fachrichtung Bibliotheks- und Dokumentationswesen mit dem Studiengang Dienst an Dokumentationseinrichtungen 4. Diplom-Finanzwirt der Fachrichtung Finanzen mit den Studiengängen ZolldienstBundesvermögensverwaltungNichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung 5. Diplom-Rechtspfleger der Fachrichtung Rechtspflege mit dem Studiengang Rechtspflege 6. Diplom-Verwaltungswirt der Fachrichtung Verwaltung mit den Studiengängen Allgemeine Innere VerwaltungArbeitsverwaltungArbeits- und BerufsberatungAuswärtiger DienstBundesnachrichtendienstBundeswehrverwaltungPost- und FernmeldewesenVerfassungsschutz des BundesSozialversicherungPolizeivollzugsdienst im BundesgrenzschutzKriminaldienst des BundesStrafvollzugNichttechnischer Dienst imLande Nordrhein-WestfalenPolizeivollzugsdienst desLandes Nordrhein-Westfalen 7. Diplom-Verwaltungsbetriebswirt der Fachrichtung Verwaltungsbetriebswirtschaft mit den Studiengängen EisenbahnwesenFlugverkehrskontrolldienstFlugdatenbearbeitungsdienstWetterdienst/Geophysikalischer Beratungsdienst

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. (2) Die Ministerinfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.