Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von den kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) beigetrieben. Der Unkostenbeitrag, den der Westdeutsche Rundfunk Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, beträgt 23 Euro je Beitreibungsersuchen. (2) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach Artikel 4 § 7 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GV. NW. S. 408) gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.