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title: "Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0"
updated: "2026-05-13T16:17:52+00:00"
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# Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Vollstreckungsbehörden nach § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001) sind die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte. Die kommunale Vollstreckungsbehörde am Sitz der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist auch zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt hat.

### § 2

(1) Soweit und solange Forderungen der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank durch die Finanzämter eingezogen werden, werden auch die Beitreibung und Vollstreckung wegen dieser Forderungen von den Finanzämtern vorgenommen. (2) Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Finanzämtern bei Übergang der Einziehung auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bereits eingeleitet waren, werden von den Finanzämtern zu Ende geführt. Satz 1 gilt auch, soweit bezüglich Forderungen, die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank selbst eingezogen werden, von den Finanzämtern als bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet worden sind.

### § 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-bestimmung-von-vollstreckungsbehoerden-fuer-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
