Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Entscheidungen nach den Paragraphen 45 und 47 des Personenstandsgesetzes sind in den Orten, die Sitz eines Landgerichts und mehrerer Amtsgerichte sind, folgende Amtsgerichte zuständig: a) in Duisburg das Amtsgericht Duisburg, b) in Mönchengladbach das Amtsgericht Mönchengladbach, c) d) in Essen das Amtsgericht Essen.

§ 2

Die Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz vom 16. November 1957 (GV. NW. S. 278) wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.