Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle für die Erklärung des Benehmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 ist für Anträge mit einem Investitionsvolumen von weniger als DM 10 Millionen die Bezirksregierung, im übrigen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.