Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrzeugregisterverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Behörden im Sinne des § 15 Abs. 1 Fahrzeugregisterverordnung (FRV) sind die Kreisordnungsbehörden (Zulassungsstellen).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Stadtentwicklung und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.