Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP - (BGBl. 1974 II S. 565, BGBl. 1988 II S. 630) zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.