Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Regierungspräsidenten zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der Regelung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenministerder Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.