Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
(1) Zuständige Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 und 30 Abs. 1 BOKraft sind die Kreisordnungsbehörden. (2) Zuständige Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den übrigen Vorschriften der BOKraft sind die Regierungspräsidenten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.