Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV) vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) ist der Regierungspräsident.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.