Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Vordringlichen Werkleistungs-Verordnung und der Vordringlichen Warenbewirtschaftungs-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 der Vordringlichen Werkleistungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2098) und des § 3 Abs. 1 der Vordringlichen Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2099) ist die Bezirksregierung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.