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title: "Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-die-berichterstattung-von-versicherungsunternehmen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-berichterstattung-von-versicherungsunternehmen"
updated: "2026-05-13T16:17:54+00:00"
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# Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1 — Interner Berichtöffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.

### § 2 — Interner Bericht und Prüfungkleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Kreisordnungsbehörde unterliegen und nicht gem. § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 der vorgenannten Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen. (2) Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder-oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. (2) Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-berichterstattung-von-versicherungsunternehmen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
