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title: "Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-die-beendigung-des-beamtenverhaeltnisses-auf-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-beendigung-des-beamtenverhaeltnisses-auf-0"
updated: "2026-05-13T16:23:47+00:00"
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# Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1 — Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes bekanntgegeben wird, enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

### § 2 — In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-die-beendigung-des-beamtenverhaeltnisses-auf-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
