Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes, des mittleren Justizdienstes, des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bekanntgegeben wird, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Gleiches gilt für die Feststellung der Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst.

§ 2

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.