Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Sozialgerichte

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Es sollen Gerichtstage abhalten 1. das Sozialgericht Detmold in Bielefeld, Höxter, Minden und Paderborn, 2. das Sozialgericht Dortmund in Altena, Arnsberg, Bochum, Hagen, Hamm, Meschede, Siegen und Soest, 3. das Sozialgericht Düsseldorf in Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal, 4. das Sozialgericht Duisburg in Essen, Geldern, Kleve und Wesel, 5. das Sozialgericht Köln in Bonn, Euskirchen, Gummersbach und Siegburg, 6. das Sozialgericht Münster in Ahaus, Beckum, Bocholt, Borken und Rheine.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Für den Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.