Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Arbeitsgerichte

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtstage

Es halten Gerichtstage ab das Arbeitsgericht in Aachen Düren und Heinsberg Arnsberg Olsberg Bocholt Ahaus und Coesfeld Bonn Euskirchen Hamm Lippstadt Iserlohn Lüdenscheid Mönchengladbach Neuss Münster Ahlen Siegburg Gummersbach Siegen Olpe Solingen Leverkusen Wesel Kleve und Moers Wuppertal Velbert

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.