Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (4. DVO zum Landesplanungsgesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Grenzen des Braunkohlenplangebietes
Das Braunkohlenplangebiet umfaßt 1. aus dem Kreis (Anlage) a) Aachen die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler; b) Düren die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz; c) Euskirchen die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist; d) Erftkreis die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf; e) Heinsberg die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinde Gangelt; f) Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen; g) Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bornheim, Meckenheim und Rheinbach sowie die Gemeinden Alfter und Swisttal; h) Viersen die Städte Viersen und Willich sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal; 2. aus der kreisfreien Stadt Köln den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie 3. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.