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title: "Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-gesetz-zur-uebertragung-von-beschwerdeentscheidungen-ueber-die-aussetzung-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28042005-gesetz-zur-uebertragung-von-beschwerdeentscheidungen-ueber-die-aussetzung-des"
updated: "2026-05-13T16:13:35+00:00"
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# Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

### § 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 entfällt; Änderungsvorschrift.

### § 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich fürden Justizminister

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— Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28042005-gesetz-zur-uebertragung-von-beschwerdeentscheidungen-ueber-die-aussetzung-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
