Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 entfällt; Änderungsvorschrift.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich fürden Justizminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.