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title: "Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-gebuehrenordnung-fuer-das-landesarchiv-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-gebuehrenordnung-fuer-das-landesarchiv-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-13T15:57:42+00:00"
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# Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) nach den Gebührentarifen der Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Verordnung sind. (Anlagen 1 und 2)

### § 2

(1) Von der Erhebung von Gebühren kann in den Fällen der Anlage 1 Nr. 1 und der Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 2.1 abgesehen werden, wenn a) die Inanspruchnahme des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen wissenschaftlichen, orts- oder familienkundlichen Zwecken dient und nicht in überwiegend privatem Interesse liegt, b) dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint. (2) Portoauslagen sind jedoch zu ersetzen, sofern sie höher sind als die Gebühren für einen Standardbrief.

### § 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. (2) Die Verordnung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis ist die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu unterrichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-gebuehrenordnung-fuer-das-landesarchiv-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
