Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105 und 110 des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Aufgaben des Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer ausgeübt.
Der hauptamtliche Bewährungshelfer soll eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) besitzen und sich in der Menschenführung bereits bewährt haben.
(1) Die Aufgaben des hauptamtlichen Bewährungshelfers werden in der Regel von Beamten wahrgenommen. (2) Als Geschäftszimmer sollen dem hauptamtlichen Bewährungshelfer Räume außerhalb von Amtsgebäuden zur Verfügung gestellt werden.
(1) Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten. (2) Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Gericht durch; das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 24 c StGB, §§ 24, 25 JGG).
(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird bei der Bestellung von dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Durchführung der Bewährungsaufsicht verpflichtet. (2) Die dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Verlangen erstattet. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen bei dem Gericht geltend gemacht wird, das den Bewährungshelfer bestellt hat. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden. (3) Der Justizminister trifft durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen und die Form des Nachweises.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 6 gestrichen mit Wirkung vom 13. März 1992 durch Gesetz v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76).
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 7 gestrichen mit Wirkung vom 13. März 1992 durch Gesetz v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76).
Einem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer kann auch die Beaufsichtigung der Lebensführung eines Verurteilten übertragen werden, dem mit einer entsprechenden Auflage bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Gnadenwege gewährt wird.
Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit verpflichtet, die Bewährungshelfer bei der Durchführung der Bewährungsaufsicht zu unterstützen.
Die dienstliche Fortbildung der hauptamtlichen Bewährungshelfer regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Justizminister erlassen.
Dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, des § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8, des § 7 Abs. 2 und der §§ 10 und 11, tritt am 1. Juli 1955 in Kraft. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8 tritt mit Wirkung vom 22. April 1960 in Kraft. §§ 2, 3, 7 Abs. 2 und §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.