Datenübermittlungs · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2001
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)

Vom 30. März 2001

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) wird verordnet:

§ 1

Übermittlung von Daten des maschinell geführtenHandels- und Genossenschaftsregisters an andereAmtsgerichte

Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 2

Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 1 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.