Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2001
Übermittlung von Daten des maschinell geführtenHandels- und Genossenschaftsregisters an andereAmtsgerichte
Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 1 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.