Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2024
Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) sind die Meldebehörden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.