Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang

Ausfertigungsdatum:
28.02.2009
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 7 und der Anlage 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der Fassung des Artikels I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft.

Artikel

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidentenzugleich alsMinister für Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologie Der Finanzminister Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.