Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2011
Gebührentarif
(1) Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.5, 30.3, 30.4, 30.5 und 31 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung finden entsprechende Anwendung.
Anwendung des Gebührengesetzes und Gebührenfreiheit
(1) §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung. (2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 125 HG gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft. Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.