AMIWFT NRW · Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW)

Ausfertigungsdatum:
28.01.2011
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gebührentarif

(1) Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.5, 30.3, 30.4, 30.5 und 31 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 2

Anwendung des Gebührengesetzes und Gebührenfreiheit

(1) §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung. (2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 125 HG gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft. Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.