Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht

Ausfertigungsdatum:
27.09.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz

Vollzugsbehörde nach § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz

Zuständige Behörde a) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) b) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung vom 28. Juli 1966 ist die Kreispolizeibehörde.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.