Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
Vom 5. Juli 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines
einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des
Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für die Ministerin
für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Der Minister des Innern
Fn 1
In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 856).
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Quelle: recht.nrw.de.
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