Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2013
Enteignungsbehörden im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.