Verordnung über Zuständigkeiten im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2013
Amts- und Rechtshilfeverkehr mit der Republik Österreich
(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) bestimmt.
Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr. (2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665)) obliegt den Gemeinden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.