Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2004
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmackmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.