Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes

Ausfertigungsdatum:
27.05.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmackmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.