Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

Ausfertigungsdatum:
27.02.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2

Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Industrie,Mittelstand und Handwerk Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Justizminister Der Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehrzugleich für den Ministerfür Arbeit, Integration und Soziales Die Ministerinfür Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerinfür Familie, Kinder, Jugend,Kultur und Sport Die Ministerinfür Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alterzugleich für die Ministerinfür Schule und Weiterbildungund den Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz Bekanntmachung des Inkrafttretensder Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögensdes Bergischen Schulfonds unddes Gymnasialfonds Münstereifelzwischen dem Land Nordrhein-Westfalenund dem Erzbistum Köln sowie derVereinbarung über die Zuordnung des Vermögensdes Münster¿schen Studienfonds unddes Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischendem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münsterjeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013 Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265) Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten. Die Ministerpräsidentindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.