Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)

Ausfertigungsdatum:
27.02.2014
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

I bis III

ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Rechts der Verwaltung

Artikel

IV bis VI

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

Artikel

VII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. VII aufgehoben mit Wirkung v. 1. Dezember 1984 durch Art. 9 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).

Art. VIII

bis XI

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

Artikel

XII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. XII aufgehoben durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes v. 19. 9. 1972 (BGBl. I S. 1797).

Artikel

XIII bis XVIII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

Artikel

XIX

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. XIX entfällt; ist in die jeweilige Bestimmung eingearbeitet worden.

Art. XX

bis XXIV

DRITTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebieteder Rechtspflege

Artikel

XXV bis XXVII

VIERTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete desbürgerlichen Rechts und des Strafrechts

Artikel

XXVIII und XXIX

FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Wirtschaftsrechts

Artikel

XXX bis XLII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

Artikel

XLIII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. XLIII aufgehoben durch § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190).

Artikel

XLIV bis XLVI

SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Rechts der Versorgung

Artikel

XLVII

SIEBTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Verkehrswesens

Artikel

XLVIII bis IL

ACHTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen

Artikel

L

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LI

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LIII

NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel

LIV

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LV

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LVI

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LVII

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Artikel

LVIII

Verbleib der Geldbußen,Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle (1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. (2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse. (3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört. (4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört. (5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten. (6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört.

Artikel

LIX

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten entfällt; Aufhebungsvorschriften, die in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden sind.

Artikel

LX Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Artikel LVIII gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.