Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2014
I bis III
ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Rechts der Verwaltung
IV bis VI
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VII
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. VII aufgehoben mit Wirkung v. 1. Dezember 1984 durch Art. 9 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
bis XI
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XII
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XIII bis XVIII
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XIX
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bis XXIV
DRITTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebieteder Rechtspflege
XXV bis XXVII
VIERTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete desbürgerlichen Rechts und des Strafrechts
XXVIII und XXIX
FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Wirtschaftsrechts
XXX bis XLII
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XLIII
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. XLIII aufgehoben durch § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190).
XLIV bis XLVI
SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Rechts der Versorgung
XLVII
SIEBTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebietedes Verkehrswesens
XLVIII bis IL
ACHTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen
L
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LI
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LII
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LIII
NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
LIV
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LV
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LVI
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LVII
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LVIII
Verbleib der Geldbußen,Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle (1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. (2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse. (3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört. (4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört. (5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten. (6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört.
LIX
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LX Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Artikel LVIII gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.